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Merkblatt
"Hilfen für Opfer von Gewalttaten"
- Das Opferentschädigungsgesetz -
Quelle:
Versorgungsverwaltung
Baden-Wüttemberg
Grundsatz>
Wer in Deutschland durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen
Schaden (körperlich oder seelisch) erlitten hat, kann nach
dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
(OEG) finanzielle Leistungen erhalten.
Anspruchsvoraussetzungen Es muß eine Gewalttat vorliegen.
Gewalttat im Sinne des Gesetzes ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger
tätlicher Angriff gegen eine Person.
Gewalttaten im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes sind
zum Beispiel:
-
Vorsätzliche Körperverletzungen
- Vergewaltigungen
und sexuelle Nötigungen
- der
sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
- Tötungsdelikte
- die
vorsätzliche Beibringung von Gift
- die
fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und
Leben eines anderen durch ein Verbrechen mit gemeingefährlichen
Mitteln, zum Beispiel durch Brandstiftung oder Sprengstoffanschlag.
Leistungen
nach dem OEG sind zu versagen, wenn die/der Geschädigte die
Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere
in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen
unbillig wäre, eine Entschädigung zu gewähren.
Leistungen nach dem OEG können auch versagt werden, wenn die/der
Geschädigte es unterlassen hat, das ihr/ihm Mögliche zur Aufklärung
des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen.
Es kommt dabei darauf an, ob es der/dem Geschädigten zumutbar
ist, was häufig bei sexueller Gewalt im familiären Bereich
nicht gegeben ist.
Anspruchsberechtigter
PersonenkreisAnspruchsberechtigt sind der Geschädigte oder
seine Hinterbliebenen (Witwen, Witwer; Waisen, Eltern).
In die Entschädigungsregelungen sind auch in Deutschland wohnende
Ausländer sowie ausländische Touristen und Besucher einbezogen.
Für diesen Personenkreis gelten spezielle Anspruchsvoraussetzungen
und Sonderregelungen über Art und Umfang der im Einzelfall
möglichen Leistungen. Für weitergehende Auskünfte stehen die
Versorgungsämter gerne zur Verfügung.
Geltungsbereich
des Gesetzes Eine Gewalttat löst nur dann Ansprüche aus, wenn
die daraus entstandene gesundheitliche Schädigung im Bundesgebiet
oder außerhalb dieses Gebietes auf einem deutschen Schiff
oder Luftfahrzeug eingetreten ist.
Das Gesetz gilt für Personen, die nach dem 15. Mai 1976 durch
eine Gewalttat gesundheitlich geschädigt worden sind.
Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis zum 15. Mai
1976 eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, können
aufgrund einer Härteregelung unter bestimmten Voraussetzungen
ebenfalls Leistungen erhalten.
Umfang
der Leistungen Die Versorgung wird in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Sie
umfaßt insbesondere:
- ärztliche
und zahnärztliche Behandlung
- psychotherapeutische
Behandlungen
- laufende
Renten an Geschädigte und an Hinterbliebene (Witwen,
Witwer, Waisen und Eltern)
- Maßnahmen
der Rehabilitation
- Bestattungs-
und Sterbegeld
Hinweis:
Sach- und Vermögensschäden (mit Ausnahme für am Körper getragene
Hilfsmitteln wie Brillen, Kontaktlinsen oder Zahnersatz) werden
nicht erstattet; ebenso wird kein Schmerzensgeld gezahlt.
Antrag
Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Der Beginn der Versorgungsleistung
hängt ab vom Zeitpunkt der Antragstellung. Es empfiehlt sich,
den Antrag unverzüglich zu stellen.
Ein formloser Antrag beim Versorgungsamt genügt. Der Antrag
kann aber auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern, zum
Beispiel einer Krankenkasse, einem Rentenversicherungsträger
oder bei einer Stadt/Gemeinde abgegeben werden.
Minderjährige können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Anträge
stellen.
Versagungsgründe
Leistungen nach dem OEG sind zu versagen, wenn die/der Geschädigte
die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen,
insbesondere in dem eigenen Verhalten des AnspruchsteIIers
liegenden Gründen unbillig wäre, eine Entschädigung zu gewähren.
Leistungen
nach dem OEG können auch versagt werden, wenn die/der Geschädigte
es unterlassen hat, das ihr/ihm Mögliche zur Aufklärung des
Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen. Es
kommt dabei darauf an, ob es der/dem Geschädigten zumutbar
ist, was häufig bei sexueller Gewalt im familiären Bereich
nicht gegeben ist.
Ausnahme.
Das
Gesetz findet keine Anwendung bei Schäden aus einem tätlichen
Angriff, die vom Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
oder eines Anhängers verursacht worden sind. In einem solchen
Fall kann ein Antrag an den Entschädigungsfonds für Schäden
aus KraftfahrzeugunfälIen gerichtet werden:
Verein
Verkehrsopferhilfe e.V.
Glockengießerwall 1/V
20095 Hamburg.
Widerspruchsverfahren.
Sofern
Sie mit einer Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden
sind, können Sie hiergegen Widerspruch einlegen.
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